Ortsvereinsstatut des Ortsvereins Oberzwehren (Stand: 25.02.2000)
§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet
- Der Ortsverein umfasst den Bereich des Stadtteils Kassel-Oberzwehren.
- Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Oberzwehren. Sein Sitz ist Kassel-Oberzwehren.
§ 2
Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
- Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber! Die Bewerberin beim
Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des
Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
- Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie
endgültig.
- Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu
begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen
Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
- Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so gehört es zu dem Ortsverein, in dessen Bereich es wohnt. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 3
Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind: der Vorstand, die Funktionärsversammlung und die
Mitgliederversammlung.
§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
- Die Mitgliederversammlung soll in der Regel viermal im Jahr einberufen werden.
- Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von einer Woche einberufen. Der Ortsvereinsvorstand kann jederzeit eine
Mitgliederversammlung einberufen. Auf Vorschlag der Funktionärsversammlung oder auf
Antrag von mindestens 20 Mitgliedern muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung
einberufen, die innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung stattfinden muss.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen dazu
von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern
sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt.
Gewählt werden in getrennten Wahlgängen
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in
- und auf einer gemeinsamen Liste die Beisitzer/innen
Ergänzungswahlen werden notwendig bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, die in
getrennten Wahlgängen gewählt wurden. Ansonsten gilt das Nachrückverfahren. Die
Vorschriften der Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und
Teilnehmerinnen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres
notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese
Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, durch die auch
Antragsfristen zu regeln sind.
§ 5
Vorstand
- Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche
Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
- Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Schriftführer/in
- und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. (1*)
- Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:
- die dem Ortsverein angehörenden Mandatsträger
- je ein Vertreter der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die
Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.
- Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann für
einzelne Tagesordnungspunkte die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen werden
(1*) geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 07.02.1998
§ 6
Funktionärsversammlung
- Der Funktionärsversammlung gehören alle Mandats- und Funktionsträger/innen des
Ortsvereins an, sowie eine entsprechend der Anzahl der Betreuerbezirke gewählte Zahl von
Betreuern.
- Der Vorstand ruft die Funktionärsversammlung ein; jeweils eines der gewählten
Vorstandsmitglieder leitet die Sitzungen. Der Vorstand kann die Funktionärsversammlung
jederzeit einberufen; auf Antrag von mehr als der Hälfte der Funktionäre ist er verpflichtet,
zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss.
- Die Funktionärsversammlung berät den Vorstand und wirkt bei allen wichtigen politischen
und organisatorischen Fragen des Ortsvereins mit.
- Die Funktionärsversammlung ist mindestens sechsmal im Jahr einzuberufen.
§7
Wahl
- Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander
werden gewählt:
- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- die weiteren Mitglieder
Die Wiederwahl des Vorsitzenden in ununterbrochener Reihenfolge ist nur zweimal möglich.
- Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind
die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen
und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
§ 8
Revision
- Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des
Ortsvereinsvorstandes zwei Revisoren/ Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder
des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Partei sein. Sie können
nur einmal wiedergewählt werden.
- Die Revisoren haben die Kasse einmal jährlich zu prüfen.(2*) Sie berichten der
Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in
Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die
Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
- Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des
Ortsvereins.
(2*) geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.02.2000
§ 9
Abgaben an den Ortsverein
Mandatsträger im Ortsverein führen jährlich eine monatliche Nettoaufwandsentschädigung an den
Ortsverein ab.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der
beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 12
Schlussbestimmungen
Die Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands, der Satzung des Bezirks Hessen-Nord und der Satzung des Unterbezirks Kassel-Stadt in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt am 25.02.2000 in Kraft.