Ortsvereinssatzung

Ortsvereinsstatut des Ortsvereins Oberzwehren (Stand: 07.06.2023)

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

 

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich des Stadtteils Kassel-Oberzwehren.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Oberzwehren. Sein Sitz ist Kassel-Oberzwehren.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
  2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber! Die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
  3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
  5. Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so gehört es zu dem Ortsverein, in dessen Bereich es wohnt. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

§ 3 Organe des Ortsvereins


Organe des Ortsvereins sind: der Vorstand, die Funktionärsversammlung und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel viermal im Jahr einberufen werden.
  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Der Ortsvereinsvorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Auf Vorschlag der Funktionärsversammlung oder auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung stattfinden muss.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen dazu von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. Gewählt werden in getrennten Wahlgängen
    • der/die Vorsitzende
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Kassierer/in
    • der/die Schriftführer/in
    • und auf einer gemeinsamen Liste die Beisitzer/innen
  5. Ergänzungswahlen werden notwendig bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, die in getrennten Wahlgängen gewählt wurden. Ansonsten gilt das Nachrückverfahren. Die Vorschriften der Jahreshauptversammlung sind anzuwenden. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.






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  10. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.
  11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  12. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, durch die auch Antragsfristen zu regeln sind.
§ 5 Vorstand

 

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
    • der/dem Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassierer/in
    • dem/der Schriftführer/in
    • und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. (1*)
  3. Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:
    • die dem Ortsverein angehörenden Mandatsträger
    • je ein Vertreter der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.
  5. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen werden

(1*) geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 07.02.1998

 

 

 

§ 6 Funktionärsversammlung

 

 

 

  1. Der Funktionärsversammlung gehören alle Mandats- und Funktionsträger/innen des Ortsvereins an, sowie eine entsprechend der Anzahl der Betreuerbezirke gewählte Zahl von Betreuern.
  2. Der Vorstand ruft die Funktionärsversammlung ein; jeweils eines der gewählten Vorstandsmitglieder leitet die Sitzungen. Der Vorstand kann die Funktionärsversammlung jederzeit einberufen; auf Antrag von mehr als der Hälfte der Funktionäre ist er verpflichtet, zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss.
  3. Die Funktionärsversammlung berät den Vorstand und wirkt bei allen wichtigen politischen und organisatorischen Fragen des Ortsvereins mit.
  4. Die Funktionärsversammlung ist mindestens sechsmal im Jahr einzuberufen.

 

§7 Wahl

 

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
    • die/der Vorsitzende
    • die/der stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Kassierer/in
    • die weiteren Mitglieder






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  6. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.

 

§ 8 Revision

 

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes zwei Revisoren/ Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Partei sein. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
  2. Die Revisoren haben die Kasse einmal jährlich zu prüfen.(2*) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

(2*) geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.02.2000

 

 

 

§ 9 Abgaben an den Ortsverein


Mandatsträger im Ortsverein führen jährlich eine monatliche Nettoaufwandsentschädigung an den Ortsverein ab.

 

 

 

 

§ 10 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 11 Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

 

 

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen


Die Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Hessen-Nord und der Satzung des Unterbezirks Kassel-Stadt in der jeweils gültigen Fassung.

Diese Satzung tritt am 07.06.2023 in Kraft.

 

 

 

 

 

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